Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung müssen nach Art. 37 Abs. 7 die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hat auf seiner Seite eine Übersicht über die Meldewege erstellt: